Gastbeitrag von Kerstin Pohle
Stellungahme zum Bebauungsplan VI-140cab „Urbane Mitte Süd“ im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit erhebe ich fristgemäß Einspruch zum o.g. Bebauungsplan VI-140cab, da dieser nicht die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gemäß § 2 bis § 4c und § 9 Abs. 8 und § 10 BauGB erfüllt.
Fehler bei der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB stellen einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar. Weiterlesen