SAVE GLEISI – Ohn‘ Unterlass

Wie die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l der Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V. den Mund verbieten wollte

Stellungnahme  der Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V., zuerst veröffentlicht auf  https://gleisdreieck-retten.de

Innerhalb kurzer Zeit wurde die Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e. V. zweimal mit strafbewehrten Unterlassungsforderungen konfrontiert. Damit ist gemeint, wir sollten uns bereiterklären, bestimmte Inhalte oder Formulierungen nicht mehr zu veröffentlichen. Bei Zuwiderhandlung würde eine Vertragsstrafe fällig werden. Gefordert wurde das von der Urbane Mitte Besitz S.à.r.l., vertreten durch ein Anwaltsbüro für Medienrecht mit Sitz „Unter den Linden“.

Um es vorweg zu sagen. Die Aktionsgemeinschaft hat beide Male die geforderten Unterlassungserklärungen nicht abgegeben. Innerhalb der in solchen Fällen üblichen, extrem kurzen Fristsetzung durch das gegnerische Anwaltsbüro stellten wir die Argumente zusammen und teilten diese mit der Unterstützung unseres Medien-Anwalts der Gegenseite mit. Mit Erfolg. Die Sache lag dann wohl auch aus Sicht der Gegenseite juristisch so klar zu unseren Gunsten, dass sie auf das Risiko verzichtete, uns vor Gericht zu zerren.

Es lohnt sich genauer hinzusehen, welche Äußerungen die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. der Aktionsgemeinschaft verbieten wollte:

Die erste Unterlassungsforderung bezog sich auf Stellen in unserer Pressemitteilung mit dem Titel „Urbane Mitte Gleisdreieck: Senat zieht gescheiterten Bebauungsplan an sich“ vom 04.06.2024. Die angegriffenen Textstellen sind weiter alle online verfügbar, aber durch nachträgliche, im Text sichtbare Ergänzungen kenntlich gemacht und weiter erläutert worden – um die Punkte noch klarer zu machen.

Die zweite Unterlassungsforderung bezog sich auf unser am 12. Juli 2024 veröffentlichtes Flugblatt mit dem Titel „SAVE GLEISI – Rettet das Gleisdreieck“.

Zu den angegriffenen Textstellen im einzelnen

Auf der zweiten Seite des Flugblatts beginnt der Text mit folgenden Satz:

„Erst seit 2016 ist der Grünzug durch Berlin vom Spreebogen bis zum Schöneberger Südgelände fertig. An entscheidender Stelle würde er von den geplanten Hochhäusern der Urbanen Mitte massiv beeinträchtigt.“

Danach folgt die Aufzählung zahlreicher Punkte, mit denen die prognostizierte massive Beeinträchtigung des Parks durch die geplanten Hochhäuser beschrieben wird:

  • Missachtung der notwendigen Klimaanpassungen und des notwendigen Klimaschutzes durch: 100% Versiegelung des Bodens
  • das Aufheizen der Berliner Innenstadt durch weitere Verengung der vom Tiergarten zum südlichen Stadtrand verlaufenden Frischluftschneise
  • die massive Verschlechterung der Aufenthaltsqualität im Park durch Verschattung und Hochhausfallwinde
  • mangelnde Sicherheitsvorkehrungen für den Katastrophenfall
  • die Missachtung des Natur- und Artenschutzes (vertragswidrige Vorgehensweise: erst Roden, dann Begutachten)
  • die Missachtung des Denkmalschutzes

Ein weiter Kritikpunkt war unsere Erwähnung der Bodenspekulation in dem Flugblatt.

Zu den Auswirkungen der Hochhausplanungen auf die Umwelt

Im Schreiben des gegnerischen Rechtsanwalts heißt es, die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l würde – aus deren Sicht – alle Umweltvorgaben einhalten, alle für den Klima- bzw. Umweltschutz relevanten Entscheidungen seien in Abstimmung mit dem Bezirk getroffen sowie durch die vorgezogene Rechtsprüfung der Senatsverwaltung bestätigt worden.

Tatsächlich jedoch können – aus unserer Sicht – alle Behauptungen in dem Flugblatt zu den umweltbezogenen Auswirkungen mit Texten aus den Unterlagen zum Bebauungsplan belegt werden. Das gilt sowohl für die Beeinträchtigung der Aufenthaltsqualität im Park als auch für die Beeinträchtigung der stadtklimatischen Funktion des Gleisdreiecks. Genau darin besteht ja der Widerspruch, dass die prognostizierten negativen Umweltauswirkungen im vom Bezirk geführten Bebauungsplanverfahren zwar festgestellt wurden, aber nicht zu einer Änderung der Planungen geführt haben, weil Politik und Verwaltung daran festhalten, den städtebaulichen Vertrag von 2005 umsetzen zu müssen.

Zwei Beispiele:

. . . Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet Klimaschutz. Im Vorranggebiet sind klimatisch wirksame Freiräume zu erhalten, Freiflächen zu vernetzen, der Luftaustausch zu sichern und zu verbessern, Austauschbarrieren zu vermeiden sowie Bodenversiegelungen zu vermeiden bzw. auszugleichen. Stadtbäume sind zu erhalten bzw. neu zu pflanzen. Die Funktionen klimatischer Ausgleichs- und Entlastungsflächen sowie Luftleitbahnen sind zu sichern.
Die genannten Ziele werden durch die Planung nicht berücksichtigt. Es ist eine vollständige Versiegelung möglich. Dies führt zu einer weiteren Belastung des Naturhaushaltes. Es sind demnach auch keine klimawirksamen Strukturen möglich. Eine Regenwasserversickerung wird aufgrund der vollständigen Versiegelung und der Unterbauung des ansonsten autofreien Quartiers nicht angedacht . .. .“

Quelle: Begründung zum B-Plan VI-140 ca aus dem Jahr 2016, Umweltbericht Seite 25

Beim „Gesamtprojekt ‚Urbane Mitte‘ (Abb. 17) (…) kommt es besonders auf der westlichen Seite des Gebietes im Grünbereich des Gleisdreiecks, sowie südlich des Plangebietes zu signifikanten Einschränkungen des Windkomforts in allen Klassen. Hier treten größere Überschreitungshäufigkeiten von Böengeschwindigkeiten auf, als nach den Bereichskategorien für ausreichenden Windkomfort zulässig ist.“

(Quelle: GEO-NET Umweltconsulting GmbH: Windkomfortanalyse für die Bebauungspläne VI-140caa „Urbane Mitte Nord“ und VI-140cab „Urbane Mitte Süd“ in Berlin, September 2021)

Zur mangelnden Sicherheit im Katastrophenfall

Im Schreiben des Rechtsanwalts heißt es, die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l habe sämtliche erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen in ihrer Planung berücksichtigt und bewirke durch ihre Planung eine Verbesserung der Rettungssituation im Katastrophenfall. Als Beleg wird auf den Planänderungsbescheid des Eisenbahnbundesamts vom 10.01.2024 verwiesen, in dem die Zufahrt zum Rettungsplatz an der Fernbahn neu geregelt wird. Unter einem eingeschränkten Blickwinkel mag das so sein. Aber: Wer sich diesen Planänderungsbescheid durchliest, wird sehen, dass das Eisenbahnbundesamt sich ausschließlich zur Rettungssituation der Nord-Süd-Fernbahn geäußert hat und gerade nicht zu den geplanten Hochhäusern und auch nicht zur geplanten neuen S-Bahnlinie S21. Siehe https://fragdenstaat.de/anfrage/planaenderungsbescheid-vom-10-01-2024-urbane-mitte-gleisdreieck-berlin/

Somit bleibt weiter bedenkenswert und im Bebauungsplanverfahren unbeantwortet die Stellungnahme von Dr. Volker Kreibich, die dieser am 14. April 2021 im Stadtentwicklungssaugschuss des Bezirks Friedrichshain-Kreuzberg vorgetragen hat:

„ . . . Die komplexe Mischung aus Türmen und Bahnhofsanlagen wird im B-Planentwurf nicht angemessen berücksichtigt.
Die Planung für die Urbane Mitte sieht eine Mischung bzw. Überlagerung von sieben Hochhaustürmen, drei U-Bahnlinien, einer S-Bahnlinie und zwei Bahnhöfen auf einer engen Grundfläche vor, die nur von zwei Seiten erschlossen werden kann. Diese komplexe Gemengelage setzt einer profitmaximierenden Ausreizung des Baurechts Grenzen. Sie erfordert hohe Sorgfalt und Umsicht bei der Planung der inneren und äußeren Erschließung, besonders im Hinblick auf Katastrophenfälle. Die Erschließung entspricht nicht den Anforderungen.
Die äußere Erschließung der Urbanen Mitte kann nur über Nebenstraßen im Norden und Süden erfolgen, die den Komplex aber nur randlich berühren. Die innere Erschließung wird nicht über öffentliche Straßen durchgeführt. Im B-Planentwurf lässt sich nicht erkennen, wo im inneren Plangebiet Flächen für die Evakuierung von Hochhäusern und Bahnhöfen ausgewiesen werden können . . .“

Missachtung des Natur- und Artenschutzes durch vertragswidrige Vorgehensweise: erst Roden, dann Begutachten

Diese Äußerung sei „eklatant unwahr“, behauptete die Gegenseite. Richtig ist jedoch, dass der vom Vorhabenträger beauftragte Gutachter erst im Jahr 2016 die Fläche in Augenschein genommen hat, nachdem diese in den Jahren zuvor seit 2014 fast komplett abgeräumt worden war. Diese Vorgehensweise verstieß gegen den städtebaulichen Vertrag von 2005, auf dessen Einhaltung ja sonst immer so gepocht wird.

Der Städtebauliche Rahmenvertrag Gleisdreieck von 2005 hat in § 7 vorgesehen:

7.2. Die Parteien sind sich einig, dass im Rahmen der Bebauungspläne die Bewertung der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft sowie der Maßnahmen zu deren Ausgleich sich danach richtet, ob und inwieweit über den nach § 34 BauGB zulässigen Umfang hinaus und gemessen am tatsächlichen Bestand Eingriffe zu erwarten sind. Hierzu wird unverzüglich der auf dem Vertragsgebiet vorhandene Bestand ermittelt.

Gegen diesen Paragraphen des städtebaulichen Vertrags von 2005 wurde auf dem Baufeld der Urbanen Mitte verstoßen wie zuvor schon bei den Baufeldern Fottwellpromenade und Dennewitzstraße.

Die Missachtung des Denkmalschutzes

Der Blick von Süden auf die Bahnhofsfeinfahrt des ehemaligen, denkmalgeschützten Postbahnhofs, heute STATION genannt, würde durch die Bauten der Urbanen Mitte Süd weitgehend verdeckt. Der Blick auf die hochliegende Bahnhofsanlage der U-Bahn am Gleisdreieck würde stark eingeschränkt werden, wenn das nördliche Baufeld der Urbanen Mitte realisiert würde. Mit der Kritik am Umgang mit dem Denkmalschutz im Bebauungsplanverfahren durch das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg ist die Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck nicht allein.

Die Bahnhofsanlage U-Bhf. Gleisdreieck wurde im März 2023 in die Rote Liste bedrohter Berliner Baudenkmäler aufgenommen. Die 1912/13 erbaute Hochbahnanlage des Architekten Sepp Kaiser sei ein wichtiges Zeugnis früherer Berliner Verkehrsgeschichte, heißt es in der Begründung:

Der Bahnhof liegt jedoch im nördlichen Areal des Planungsvorhaben “Urbane Mitte”. Hier steht zu befürchten, dass die geplanten Neubauten im Bebauungsplan “VI-140ca (Urbane Mitte)” die historisch gewachsene und das Stadtbild prägende Erfahrbarkeit der Denkmäler im Plangebiet und der näheren Umgebung beeinträchtigen könnten.
Siehe https://kulturerbenetz.berlin/rote-liste-objekt/?id=149

Die Erwähnung der Bodenspekulation

„Den Anlegern des Investmentfonds DLE, die den Kauf finanziert haben, wurden 204 Mio. € weisgemacht, dem Grundbuchamt aber nur ein Verkehrswert von 11,3 Mio. € mitgeteilt, vermutlich um etwas Gebühren zu sparen.“

Diesen Satz sollten wir nicht mehr oder nicht mehr so sagen dürfen. „Gebühren zu sparen“ sei eine haltlose Unterstellung, wir würden andeuten, die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. habe gegenüber dem Grundbuchamt einen Betrug zu verantworten. Mit dieser unwahren Behauptung würde die Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V. Straftatbestände wie den der falschen Verdächtigung, der Verleumdung und der üblen Nachrede erfüllen.

Die Fakten sprechen jedoch dafür, dass unsere Vermutung, dass mit der Angabe eines Verkehrswertes von 11,3 Mio. € Gebühren gespart werden sollte, doch eher richtig sein könnte.

Beleg: Am 2. September 2021 bat das Kreuzberger Grundbuchamt um Mitteilung des aktuellen Verkehrswertes aller in Blatt 5262 gebuchten Grundstücke. Für die Eintragung eines neuen Eigentümers infolge Anwachsung sei eine Gebühr nach KV 14110 GNotKG zu berechnen. Die Höhe der Gebühr ist von der Höhe des Verkehrswertes abhängig.

Etwa einen Monat später teilte ein Notar im Auftrag des Grundstückseigentümers dem Grundbuchamt mit, die Flurstücke der Urbane Mitte seien 11,3 Mio. € wert. Die XXX GmbH (der Name der GmbH ist uns bekannt) habe ein entsprechendes Verkehrswertgutachten zum Bewertungsstichtag 13.10.2020 erstellt. (Quelle Einsicht Grundbuch)

Es wird deutlich, dass die Angabe des Verkehrswertes in Höhe von 11,3 Mio. € dem Grundbuchamt offenbar zur Berechnung der Gebühr nach KV 14110 GNotKG dienen sollte.

Für den Zeitpunkt 30. November 2020, also nur kurz später, wird im Jahresbericht des DLE Funds der Verkehrswert des gleichen Grundstücks mit 204 Mio. € angegeben. Dass ein Verkehrswert innerhalb von eineinhalb Monaten nach dem Bewertungsstichtag um mehr als 18fache steigt, ist doch sehr unwahrscheinlich. Somit spricht einiges für die Vermutung, dass mit der Angabe des niedrigen Verkehrswertes die Höhe der Gebühren beeinflusst werden sollte.

Im Jahresbericht der DLE (Deutsche Landentwicklung) hieß es:

Dl149 Berlin /Berlin-Gleisdreieck: In October 2020, the fund notarized its largest transaction to date with the Berlin Gleisdreieck property, which was bought in form of a share deal. The latest market value of the property as of November 30/2020 was € 204 million. Plans call for more than 110,100 m2 of grass floor space in seven towers for office and mixed use. Including the already existing building. the total gross floor area amounts to 118,937 m². The property is centrally located, south of Potsdamer Platz with optimal transport links.

(Quelle: erster Jahresbericht DLE Funds, 16. September 2019 bis 31.12.2020)

Resumée

Glücklicherweise konnten wir beide Angriffe auf die Meinungsfreiheit abwehren. Es bleibt jedoch ein mulmiges Gefühl, weil nun klar ist, dass die Gegenseite, die im Gegensatz zur Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V. über erhebliche finanzielle Mittel verfügt, auch diesen Text aufmerksam prüfen wird und beim kleinsten Anlass wieder einen Anwalt in die Spur schicken könnte.

Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. wohl auch bereit ist, eher aussichtslose Verfahren bis in die höchste Instanz zu verfolgen. Das hat das Verfahren gegen den vom Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg beauftragten Gutachter Prof. Dr. Beckmann gezeigt. Folgenden Satz aus dem Gutachten von Prof. Dr. Beckmann wollte man getilgt wissen:

Die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. hat vor diesem Hintergrund für das Baufeld „Urbane Mitte“ einen (möglichen) „Schadensersatzanspruch“ in „mittlerer dreistelliger Millionenhöhe“ angekündigt, falls die Bebauungsmöglichkeit hinter den Festlegungen des städtebaulichen Vertrages zurückbleiben sollte.

Der Antrag auf Unterlassung wurde schließlich vom Kammergericht zurückgewiesen, siehe: https://gleisdreieck-blog.de/2024/05/09/urbane-mitte-besitz-s-a-r-l-vor-gericht-gescheitert/

Interessant bleibt abschließend festzustellen, dass die Verantwortlichen der Urbane Mitte Besitz S.à.r.l die Geschichte ihres eigenen Projekts vermutlich nicht so ganz richtig kennen. Ebenso sind ihnen die katastrophalen Auswirkungen ihrer Planungen auf die Umwelt wohl nicht bewusst – und dies obwohl die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. (bzw. ihre Rechtsvorgänger) Auftraggeberin der verschiedenen Umweltgutachten war und vertreten durch ein auf Bau- und Planungsrecht spezialisiertes Anwaltsbüro bei der Erstellung des Bebauungsplans durch das Bezirksamt mitgewirkt hat.

Wer die Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V. finanziell unterstützen möchte, kann dies tun durch eine Spende. Gemeinsam mit dem gemeinnützigen Verein Naturfreunde Berlin e.V. sammeln wir Spenden über BetterPlace, um die Bebauungspläne der Urbanen Mitte rechtlich überprüfen zu können. Die Spenden sind steuerlich absetzbar.

Link zu BetterPlace:

https://www.betterplace.org/de/projects/111038-keine-hochhaeuser-im-berliner-gleisdreieck

Ein Kommentar zu “Wie die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l der Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V. den Mund verbieten wollte

  1. Dass die 11.3 Mio. Euro als Verkehrswert akzeptiert wurden, ist m.E. ein schwerer Fehler der Verwaltung. Ein Blick in das BORIS-System zur Ermittlung der Berliner Grundsteuerwerte zeigt, dass die gegenüberliegenden Grundstücke zur Parkseite entlang Dennewitz- und Flottwellstraße sehr hohe Grundsteuerwerte (nach neuer Berechnung) haben. Dort werden im Verkauf 12.000 Euro als Quadratmeterpreis aufgerufen. Die 204 Mio. Euro Verkehrswert im Geschäftsbericht sind wohl auch Wunschdenken, aber wenn die Wahrheit auch nur in der Mitte liegt – somit bei rund 100 Millionen Euro – sind rund 90 Millionen Euro liegen gelassen worden.

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