Urteil des Kammergerichts

Unterlassungsklage der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l. gegen Prof. Dr. Beckmann gescheitert

Am 12. Februar 2026 wurde die Unterlassungsklage der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l. gegen Prof. Beckmann vom Kammergericht zurückgewiesen und ist vermutlich nun endgültig gescheitert. Das Urteil liegt inzwischen vor unter Aktenzeichen 10 U 145/24 | 2 O 166/24 LG Berlin II.

Zwei Jahre lang, erst im Eilverfahren, dann im normalen Verfahren hatten die Investoren verlangt, dass Prof. Dr. Beckmann zwei Aussagen aus seinem Gutachten tilgt, das er im Auftrag des Bezirksamtes Friedrichshain-Kreuzberg erstellt hatte. In dem Gutachten war Prof. Dr. Beckmann zu dem Schluss gekommen, dass der §11 Entschädigungsmechanismus aus dem städtebaulichen Vertrag von 2005 unwirksam sei, da er gegen §1 Absatz 3 Baugesetzbuch verstoße. Nach dieser Vorschrift darf ein Bebauungsplan nicht auf einem Vertrag begründet werden. Daraus folge, so Beckmann in seinem Gutachten, dass die Kommune nicht auf das 2005 im städtebaulichen Vertrag beschriebene Bauvolumen festgelegt werden könne, sondern dass die Bezirksverordnetenversammlung, bzw. das Abgeordnetenhaus frei sind in der Planung – Art und Maß der Nutzung betreffend. Nicht gegen diesen Kern des Gutachtens richtete sich die Klage der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l., sondern gegen die folgenden zwei Absätze, die Prof. Dr. Beckmann aus seinem Gutachten streichen sollte:

. . . Die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. hat vor diesem Hintergrund für das Baufeld „Urbane Mitte“ einen (möglichen) „Schadensersatzanspruch“ in „mittlerer dreistelliger Millionenhöhe“ angekündigt, falls die Bebauungsmöglichkeit hinter den Festlegungen des städtebaulichen Vertrages zurückbleiben sollte.”
Seite 55 des Gutachtens BEDEUTUNG DES STÄDTEBAULICHEN RAHMEN-VERTRAGES ZUM GLEISDREIECK VOM 27.09.2005 FÜR DIE ABWÄGUNG DES BEBAUUNGSPLANS VI-140CAB „URBANE MITTE SÜD“ DES BEZIRKSAMTS FRIEDRICHSHAIN-KREUZBERG VON BERLIN, 22.12.2023

und

„. . . . Die Erklärung der Urbane Mitte Besitz S.à.r.l., ihr stehe ein Schadensersatzanspruch in dreistelliger Millionenhöhe zu, spricht ebenfalls gegen ein solches Verständnis.
Seite 65 des Gutachtens

Bei Zuwiderhandlung sollten bis zu 250.000,- € Ordnungsgeld, ersatzweise 6 Monate Haft drohen. So die Forderung der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l.

Vor Gericht argumentierten die Vertreter der Investoren, man habe niemals Schadens­ersatz­ansprüche – in welcher Höhe auch immer – angekündigt [Aktenzeichen 2 O 166/24]. Bekräftigt wurde die Behauptung durch eidesstattliche Erklärungen von drei Vertretern der Projektträgerin.

Man fragt sich, wieso die Angst vor Schadensersatz dann jahrelang das Bebauungsplanverfahren begleitet hat? Es liegen zahlreiche Äußerungen vor, die diese Befürchtungen dokumentieren, vom Baustadtrat, von Bezirksverordneten, schließlich auch von Mitgliedern Abgeordnetenhauses, von Senator Gaebler selbst, noch am Tag der Beschlussfassung zum Bebauungsplan Urbane Mitte Süd am 16.02.2026 im Ausschuss für Stadtentwicklung des Abgeordnetenhauses zu Berlin.

. . . die Frage eines Schadensersatzes für vertragswidriges Handeln eindeutig auf dem Tisch liegt, wie hoch der dann ist, dann werden sich Gerichte im Zweifel jahrelang drüber streiten können und die entsprechenden Anwälte viel Geld mit verdienen . . .
Senator Gaebler am 16.02.2026 im Ausschuss für Stadtentwicklung

Prof. Dr. Beckmann hatte sich in seinem Gutachten gestützt auf offizielle Unterlagen, u. a. den Prüfbericht der Senatsverwaltung vom November 2022 sowie eine parlamentarische Anfrage [Drucksache 19 / 13 704 vom 26.10.2022], in der Herr Gaebler, damals noch Staatssekretär auf die Frage nach einer möglichen Entschädigung geantwortet hatte:

. . . Die Projektträgerin hat nach einer ersten Einschätzung zum Bodenwert und zu den von ihr erbrachten Planungsleistungen eine Entschädigungssumme von ca. 150 Mio. € errechnet. Eigene Überlegungen des Senats bestehen hierzu nicht.

Im Prüfbericht der Senatsverwaltung vom 28.11.2022 hieß es:

. . . Änderungen des Rahmenvertrages sind grundsätzlich möglich, sofern die Vertragsparteien bereit sind, eine veränderte Fassung zu vereinbaren. Zumindest bei der Projektträgerin kann unterstellt werden, dass sie dazu nicht ohne Geltendmachung eines Planungsschadens bereit ist. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich dabei aus dem Unterschied zwischen der im städtebaulichen Rahmenvertrag Gleisdreieck vereinbarten Art und Maß der Nutzung und der in einem Bebauungsplan festgesetzten Art und Maß der baulichen Nutzung. Die Projektträgerin geht hierfür vor dem Hintergrund der Lage des Projekts, der Projektgröße und der im Rahmenvertrag vorgesehenen Art und Maß der baulichen Nutzung von einem dreistelligen Millionenbetrag aus….Insgesamt geht die Projektträgerin von einem mittleren dreistelligen Millionenbetrag als Entschädigungssumme aus . . .

Vor Gericht behaupteten die Vertreter der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l., durch die bloße Verlinkung auf den Prüfbericht vom 18.11.2022 auf ihrer Internetseite habe man sich dessen Inhalt nicht zu Eigen gemacht, es handele sich um eine Aussage der Senatsverwaltung [Aktenzeichen 2 O 166/24] .

Auf der Seite urbane-mitte.de hörte sich das damals nach Veröffentlichung des Prüfberichts anders an:

. . . DLE und COPRO sehen in diesem amtlichen Prüfbericht eine Bestätigung für die bisherigen Planungsgrundlagen und bedanken sich bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen für diese fachlich umfassende und abschließende Prüfung . . .“

Verschwiegen wurde damals ebenso sowie später vor Gericht, dass ein Vertreter der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l. selbst der Senatsverwaltung Formulierungen für den Passus zur Entschädigung im Prüfbericht vorgeschlagen hatte. In einer E-Mail von Dr. X an die Senatsverwaltung vom 14.11.2022 heißt es wörtlich:

„Sehr geehrter Y,
nachfolgend unsere Formulierung für den Entschädigungspassus:

„Der Vorhabenträger hat bislang und in Folge der in 8 Jahren durchgängig positiven Entscheidungen, die in bezirklichen Ausschüssen und in der BW Friedrichshain Kreuzberg getroffen wurden, einen niedrigen dreistelligen Millionenbetrag in Grundstück und Vorhaben investiert. Dieser Betrag wäre bei einem Projektabbruch in jedem Fall zu entschädigen. Hinzu käme der Schaden durch entgangenes Baurecht (Planschaden), der nochmals deutlich höher läge, vor dem Hintergrund der Lage des Projekts, der Projektgröße und der Zielnutzungen vor Ort. Hier gehen wir von einem zusätzlichen weiteren dreistelligen Millionenbetrag aus.”

Bitte prüfen Sie ggfs. nochmals, ob wir den Begriff Planschaden hier richtig verwendet haben. Hier gibt es in der Literatur durchaus unterschiedliche Interpretationen. Ggfs. lassen Sie den Begriff auch ganz weg und beziehen Sich nur auf die Formulierung Schaden durch entgangenes Baurecht”, wie er auch im Vertrag festgehalten wurde.

Freundliche Grüße

Dr. X “

Die E-Mail liegt uns vor, dank Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz.

In der E-Mail von Dr. X werden zwei unterschiedliche Beträge genannt, die zusammen angeblich einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag ergeben würden.

  1. ein niedriger dreistelliger Millionenbetrag für Investitionen in Grundstück und Vorhaben
  2. der Schaden durch entgangenes Baurecht (Planschaden), der nochmals deutlich höher läge

Zu 1. ist zu sagen, dass der Betrag weit überhöht erscheint. In den Geschäftsberichten der Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. stehen andere Zahlen, Zitat aus dem Geschäftsbericht für 2023:

. . . The Company held land with building located in Berlin, Germany. As at December 31, 2023 the Company accounted for the land EUR 8.492.442,25 (2022: EUR 8.492.442,25), building EUR 2.293.578,00 (2022: EUR 2.293.578,00), accumulated development cost of EUR 26.923.705,58 (2022: EUR 25.156.386,49) and fixtures and fittings of EUR 90.870,00 (2022: EUR 90.870,00) . . .“
Hervorhebung durch gleisdreieck-blog.de

Zu 2. ist zu sagen, dass hier der Ausgleich eines Schadens durch entgangenes Baurecht (Planschaden) offenbar nicht zulässig ist, wenn man den beiden Gutachten von Dr. Philipp Schulte und Prof. Dr. Beckmann folgt. Genau diese Einschätzung greift die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. auch gar nicht an. Warum – so kann man sich fragen – hat der angesehene Anwalt für Planungsrecht, der seit Jahren als Auftragnehmer der Projektträgerin fungiert, eigentlich nicht ein Gegengutachten zum Gutachten von Prof. Dr. Beckmann veröffentlicht? Warum hat die Projektträgerin stattdessen durch drei Vertreter vor Gericht die oben erwähnte eidesstattliche Erklärung abgegeben lassen ?

Die Aussage vor Gericht, man habe nie Schadenersatz oder ähnliches angekündigt, wird auch durch eine zweite E-Mail widerlegt, die Senatsbaudirektorin Prof. Kahlfeld am 19. Oktober 2022 an einen Mitarbeiter ihrer Verwaltung geschrieben hat:

 . . . Ob ich Sie bitten, dürfte ein Schreiben aufzusetzen, das ich unterschreiben würde für ein Auskunftsersuchen an den Bezirk Kreuzberg Friedrichshain zur Urbanen Mitte. Das hatten wir mit Herrn X. besprochen und ich würde das jetzt einfach auch tun.
Nur zu Ihrer Information: der Schadensersatzanspruch von Herrn X. hat sich mittlerweile auf 100-150 Mio. € erhöht, da er seine verauslagten Kosten und seinen entgangenen Gewinn dort einrechnen kann . . .”

Die E-Mail liegt uns vor, dank Akteneinsicht nach Informationsfreiheitsgesetz.

Warum wohl hat die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. zwei Jahre lang mit hohem Aufwand dieses aussichtslose Verfahren betrieben?

Das alles erweckt den Eindruck, als wolle die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. in der Öffentlichkeit nicht als diejenige dastehen, die ihr Vorhaben mittels Angst vor Entschädigung durchsetzt, obwohl sie letztendlich davon profitierte. Doch wenn Politiker in der Debatte um die Bebauungspläne auf die Schadenersatzproblematik hinwiesen, haben Vertreter der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l. nie widersprochen, geschweige denn Unterlassungsklagen angestrengt.

So sind diese Befürchtungen immer präsent gewesen– auch nachdem die beiden Gutachten eigentlich damit aufräumten. Etliche Abgeordnete betonten trotz der Gutachten weiterhin, dass sie für das Vorhaben stimmen müssten, um eben finanziellen Schaden von Berlin abzuwenden. Möglicherweise auch aus Bequemlichkeit? Auf Entschädigung hinzuweisen, ist halt viel einfacher, als über die fragliche städtebauliche Sinnhaftigkeit und mögliche Alternativen nachzudenken.

Weitere Unterlassungsklagen der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l.

Seit Mitte 2024 wird die Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V. von der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l  erst mit Abmahnungen und dann ebenfalls mit Unterlassungsklagen behelligt – und zwar in doppelter Weise. Eine Unterlassungsklage richtet sich gegen die Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V., eine zweite gegen Matthias Bauer als Herausgeber des Gleisdreieck-Blogs. Die beiden Klagen sind bis auf einen Punkt nahezu identisch.

Die Klage gegen Matthias Bauer wurde im Oktober 2025 von Landgericht Berlin in allen fünf Punkten abgewiesen, siehe Bericht hier.

Danach hat die Urbane Mitte Besitz S.à.r.l. Berufung eingelegt und außerdem eine Erhöhung des Streitwertes von 15.000 € auf 35.000 € beantragt. Die Erhöhung des Streitwerts wurde vom Landgericht zurückgewiesen, u. a. mit der Begründung, dass dadurch die finanzielle Ungleichheit zwischen Kläger und Beklagtem noch verstärkt würde. Die Beschwerde der Urbanen Mitte Besitz S.à.r.l gegen die Entscheidung des Landgerichts hat das Kammergericht inzwischen zurückgewiesen. Der Gerichtstermin für die Klage gegen die Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e. V. wurde mehrfach verschoben. Wir warten also weiterhin auf den Termin der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am Tegeler Weg.

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