Gastbeitrag von Günter Piening, gleisdreieck-retten.de
Der Senat hat indirekt das Rechtsgutachten der Aktionsgemeinschaft Gleisdreieck e.V. bestätigt, in dem nachgewiesen wird, dass der Investor aus dem Rahmenvertrag keinen Anspruch auf eine Baugenehmigung (und damit gegebenenfalls eine volle Entschädigung) ableiten kann. In Beantwortung einer Anfrage der Abgeordneten Katalin Gennburg und Niklas Schenker (LINKE) zu Vorgängen rund um Karstadt am Kudamm vom August 2023, auf die wir erst jetzt aufmerksam gemacht wurden, schreibt der Senat: „Die kommunale Planungshoheit und damit das Recht der örtlichen Bauleitplanung ist den Gemeinden verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz garantiert. Vor diesem Hintergrund wird im BauGB § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 1 S. 1 die Bauleitplanung als Aufgabe der Gemeinde bestimmt und gewahrt. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.“ (DS Drucksache 19/16 316, Antwort zu Frage 18). Diese begrüßenswerte Klarstellung der Senatsverwaltung für Bauen, Wohnen und Stadtentwicklung macht den Weg endgültig frei für den Stopp der bisherigen Pläne und einen Neustart für eine zeitgerechte und gemeinwohlorientierte Nutzung des Gleisdreiecks.
Link zum Rechtsgutachten:
Urbane Mitte Gleisdreieck: Gutachten widerlegt Entschädigungsanspruch