Baustelle Westpark

Bauen ohne Bürgerbeteiligung: Teilabriss und Umbau des Parkhauses Debis

Seit geraumer Zeit ist zu hören, dass das überwiegend leerstehende Parkhaus Debis am nördlichen Ende des Westparks umgebaut werden soll. Die Firma Bauwens plant das Parkhaus in der Längsachse zu teilen. Der zum Park hin ausgerichtete Teil soll abgerissen und durch Wohnungen ersetzt werden. Entstehen sollen hier entlang der ca. 250 m langen Grundstücksgrenze zum Westpark vier 6-geschossige Blöcke mit insgesamt 178 Wohnungen auf 11.350 m². Link zur Seite des Investors. Inzwischen finden bauvorbereitende Arbeiten statt. Ein Teil des Erdwalls an der Grundstückgrenze zwischen Parkhaus und Westpark wurde abgebaggert, Baustellencontainer aufgestellt. Angeblich soll eine Baugenehmigung vorliegen. Im Juni soll mit den Abrissarbeiten begonnen werden.

Zwar hat der Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg für das Grundstück den Bebauungsplan VI-140b aufgestellt. Die Baugenehmigung soll jedoch nach §34 Baugesetzbuch (BauGB)  erteilt werden, ohne dass zuvor die im Baugesetzbuch vorgesehenen Beteiligungen durchgeführt wurden. §34 BauGB wird in der Regel genutzt für den sogenannten “unbeplanten Innenbereich”, also für Gebiete ohne Bebauungsplan. Dies trifft hier jedoch nicht zu, denn hier ist ein Bebauungsplan aufgestellt worden.

In § 33 Baugesetzbuch heißt es unter der Überschrift “Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“:

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn
1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist,

Unter Verweis auf den §33 (1), 1 BauGB hätte das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg den Bauantrag also leicht zurückstellen können, um zuvor die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der Bürger durchzuführen.

Denn natürlich gäbe es eine ganze Reihe von Fragen, die in einem Bebauungsplanverfahren hätten geklärt werden müssen:

  • Als das Parkhaus 1998 gebaut wurde, wurde die Statik darauf ausgerichtet, dass später mal die neue S-Bahn S21 über das Gebäude fahren kann. Der Teilabriss ist ein Eingriff in diese Statik, der untersucht werde müsste. Und wer trägt die Kosten, wenn das Tragwerk für die S21 beschädigt wird und nachgebessert werden muss?
  • Verträgt der Westpark an seiner engsten Stelle dieses neues Gebäude? Schon jetzt gibt es unlösbare Konflikte zwischen den Parkbesuchern und den Bewohnern in den neuen Häusern entlang der Flottwellstraße. Tagsüber gibt es hier einen Lärmpegel wie im Prinzenbad, nachts wie an der Admiralbrücke. Wäre es nicht besser gewesen, eine öffentliche Nutzung für das neue Gebäude zu finden, eine Nutzung die sich dem Park zuwendet?
  • Die zum Ort des Geschehens führenden Straßen, die Luckenwalder und die Schöneberger Straße sind schon jetzt überlastet. Sobald in der Station (ehemaliger Postbahnhof) Veranstaltungen stattfinden, gibt es auf den Straßen ein gefährliches Chaos. Was passiert, wenn da noch der Baustellenverkehr dazukommt?

Intensiv haben sich Anwohner in Kontakten mit dem Bezirksamt um Bürgerbeteiligung bemüht. Vergeblich. Schließlich schreiben die Anwohner an die neuen Senatorin, Frau Lompscher. In der Antwort der Senatorin vom 24.05.17 heißt es:

. . . Der von Ihnen genannte § 33 BauGB (die sogenannte Planreife) ermöglicht die Genehmigung eines Vorhabens im Vorgriff auf die künftigen Festsetzungen eines Bebauungsplanes. Hierfür ist, wie Sie richtigerweise erkannt haben, ein bestimmter Verfahrensstand (öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB) notwendig. Wenn allerdings das Vorhaben bereits nach geltendem Planungsrecht (hier § 34 BauGB) zulässig ist, findet § 33 BauGB keine Anwendung.
Nichts desto trotz möchte ich Sie dazu ermutigen, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens Ihre Anregungen zum Bebauungsplan VI-140b einzubringen . . .

Die Aussage der Senatorin widerspricht nicht nur dem Wortlaut der § 33 und § 34 des Baugesetzbuches. Denn nirgendwo ist formuliert, dass der §33 (1) hinfällig ist, wenn nach §34 genehmigt wird.
Die Argumentation der Senatorin ist zudem völlig absurd. Wäre das Vorhaben nach geltenden Planungsrecht zulässig, bräuchte es überhaupt kein Bebauungsplanverfahren. Höchstwahrscheinlich hätte der Bezirk sich das Bebauungsplanverfahren dann überhaupt gespart.
Das geltende Planungsrecht:

  • Flächennutzungsplan legt fest: MK = gemischte Baufläche – Kerngebiet, d. h. Wohnen nur in Ausnahmefällen zulässig
  • der Bebaungsgplan VI-140 von 2006 (das ist der übergreifende Plan, der dann in einzelne Projektbebauungspläne aufgeteilt und weiterentwickelt wurde), legt fest: Sondergebiet Parken. Siehe PDF Bebaungsgplan VI-140 von 2006

Die Aussage der Senatorin “bereits nach geltendem Planungsrecht . . . zulässig” ist also völlig falsch und sie soll hier dazu dienen, die Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange auszuhebeln. Dies bedeutet die Aufgabe öffentlicher Interessen zugunsten kurzfristiger Verwertung. Wohin dies führt, kann man auch am Yorckdreieck besichtigen, wo der Bezirk ebenfalls die Baugenehmigung erteilt hat, ohne die im Baugesetzbuch vorgesehenen Beteiligungen durchzuführen: https://gleisdreieck-blog.de/2017/02/06/festival-der-fehlplanungen-am-yorckdreieck/

Das sagt der Koalitionsvertrag vom November 2016:

Bürger*innenbeteiligung und Planungskultur stärken – Stadtentwicklung ist dann erfolgreich, wenn sie gemeinsam gestaltet wird und auch diejenigen mit einbezieht, die unmittelbar betroffen sind.

Tatsächlich läuft vieles genauso undemokratisch weiter wie seit Jahrzehnten eingeübt.

Rückblick auf das Jahr 1998

1998 wurden die ersten 22 Bögen des Ringbahnviadukts abgerissen, um an dieser Stelle das Parkhaus Debis zu errichten. Der damalige Protest der Anwohner und der Naturschurschutzverbände gegen den Abriss wurde von der Politik und den Verwaltungen ignoriert, siehe Kommentar in der taz vom 14. April 1998:

Kommentar im Berlinteil der Taz vom 14. April 1998

In dem Kommentar wurde die Befürchtung geäußert, dass zum Debis-Parkhaus dann noch die Debis-Autobahn kommen könnte. Denn Debis hatte damals eine Machbarkeitsstudie für diese Autobahn erarbeiten lassen, CDU und FDP hatten die Autobahn in ihre Wahlprogramme aufgenommen. Der ADAC sagte den Verkehrskollaps voraus – der nur durch den Bau der Autobahn Westtangente verhindert werden könne.

Eine Klage der Interessengemeinschaft Gleisdreieck gemeinsam mit der Berliner Landesarbeitsgemeinschaft (BLN) gegen den Abriss des Bahnviadukts und den Bau des Parkhauses wurde im Mai 1998 vom Oberverwaltungsgericht abgewiesen. Die Verhandlung fand statt bei Debis am Potsdamer Platz. Von der Dachterrasse aus auf  ca. 80 m Höhe stufte der Richter den Ort des Geschehens als unbeplanten Innenbereich nach §34 BauGB ein. Nach Auffassung der Bürgerinitiativen und der Naturschutzverbände hätte das unbaute Bahngelände als Außenbereich nach §35 BauGB eingestuft werden müssen. Dies hätte mehr Beteiligungsmöglichkeiten eröffnet und für die Bauvorhaben hätte mehr ökologischer Ausgleich geleistet werden müssen. Der Richer folgte jedoch in der Verhandlung dem Statement des damaligen Leiters der Abteilung Stadtplanung im Bezirk Kreuzberg, der mit Hilfe alter, nie realisierter Fluchtlinienplänen sich dafür einsetzte, das unbebaute Bahngelände zum Innenbreich nach §34 zu erklären. Im Interessse des Bezirks und des Landes Berlin hätte er hier eine ganz andere Haltung vertreten müssen. Als klar war, wie der Richter, der seine Sympathie für das Projekt Parkhaus Debis offen zeigte, entscheiden würde, blieb der  BLN und IG Gleisdreieck nur übrig, den Antrag auf Baustopp zurückziehen. Für eine weitere gerichtliche Auseinandersetzung fehlten die finanziellen Mittel.

Fotos von Bernd Latzel, April 1998

Obwohl damals kein Urteil gesprochen wurde, wirkte diese Gerichtsverhandlung später als negative Weichenstellung. In den Verhandlungen zwischen VIVICO und Land Berlin um Aufteilung des Bahngeländes in Bau- und in Parkflächen wurde für weite Bereiche des unbebauten Bahngeländes Innenbereich nach §34 BauGB angenommen. Am Ende dieser Entwicklung kam es zum städtebaulichen Vertrag von 2005, in dem fünf Bauflächen mit sehr hohen baulichen Dichten festgelegt wurden.

Immerhin haben sich die schlimmsten Befürchtungen von 1998 nicht bewahrheitet. Über die Autobahn spricht heute niemand mehr. Stattdessen gibt es den Park. Und das Parkhaus hat sich wie von den Bürgerinitiativen vorausgesagt als überflüssig herausgestellt. Das alte Bahnviadukt, das für das Parkhaus abgerissen wurde, hätte jedoch viel besser zum heutigen Park gepasst als die Debis-Hoch-Garage. Der nördliche Teil des Westparks hätte eine ganz andere Qualität bekommen können.

Zurück zur Gegenwart. Nun soll wieder der §34 zum Aushebeln der Beteiligungen genutzt werden, offensichtlich aus alter Gewohnheit. Doch “unbeplant” – wie in §34 BauGB formuliert –  ist der Bereich nun tatsächlich nicht mehr. Wenn die Verantwortlichen in Senat und Bezirk die Aussagen zur Bürgerbeteiligung im  Koalitionsvertrag ernst nehmen wollen, müssten sie das Bauvorhaben jetzt stoppen und die im Baugesetzbuch vorgesehenen Beteiligungen durchführen.

taz Berlinteil vom 14. 04. 1998 Artikel und Kommentar, PDF

3 Kommentare zu “Bauen ohne Bürgerbeteiligung: Teilabriss und Umbau des Parkhauses Debis

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