Bären aus Beton

Festival der Fehlplanungen am Yorckdreieck

Im Vorfeld der kommenden Filmfestspiele läuft ein stadtweites Rahmenprogramm, das Festival der Fehlplanungen. Es wird schwer sein, dem BER hier noch den ersten Platz, den Bären aus Beton streitig zu machen. Es gibt jedoch noch noch ein paar Sonderpreise. Da könnte das Yorckdreieck, ein paar hundert Meter südlich des Potsdamer Platzes zum Zuge kommen.

Dort ist in den letzten Wochen zwischen Baumarkt Hellweg und S-Bahnlinie S2 ein Gebäude für einen „Nahversorger“ errichtet worden und hat nun gute Chancen beim Sonderpreis der schnellsten Fehlplanung. Der Bebauungsplan soll erst noch ausgelegt werden. Das von Lucky Luke entworfene Gebäude ist dann aber schon längst fertig und in Betrieb genommen.

Aufnahmen vom 29. 01. 2017

Auch in der Kategorie der nachhaltigsten Fehlplanung ist das Vorhaben preisverdächtig : Die Bilder zeigen, dass das Gebäude etwas zu hoch geworden ist. Wenn tatsächlich einmal der überregionale Fahrrad- und Fußweg über die Yorckbrücke Nr. 5 gehen soll, müsste der Weg hier bergauf gehen. Barrierefreiheit ade. Dies ist nur einer der funktionellen Mängel, die jetzt sichtbar werden. Die Fortsetzung des Weges Richtung Norden in den Westpark des Gleisdreieck funktioniert nicht. Und für die 40.000 Nutzer des ÖPNV, die einmal hier umsteigen sollen zwischen U7, S2/S25/S21 und M19 ist nur ein Miniplatz vorgesehen, eine Schlucht zwischen „Nahversorger“ und Bahndamm.

Wie konnte es zu diesem preiswürdigen Desaster kommen?

Als im Oktober 2010 zum ersten Mal die Pläne für den Baumarkt an der Yorckstraße im Rathaus Kreuzberg präsentiert wurden, sicherte Herr Semer – Inhaber der Baumarktkette Hellweg – zu, dass der über die Yorckbrücke Nr. 5 führende Weg integriert werden wird. Damals wurden Darstellungen gezeigt, nach denen der Weg über das Dach eines sogenannten „Nahversorgers“ im östlichen Bereich des Yorckdreieck führen sollte. Siehe Bericht auf diesen Seiten . . .

Allerdings wurde der östliche Bereich des Yorckdreiecks beim Bebauungsplanverfahren für den Baumarkt abgetrennt, durch Beschlüsse beiden BVVs von F-Hain-Kreuzberg am 20.03.2012 und Tempelhof-Schöneberg am 24.04.2012.

Damit wollte man die Realisierung des Baumarktes beschleunigen. Diese sollte nicht verzögert werden durch die komplizierten Planungen auf dem südöstlichen Zipfel des Yorckdreiecks. Denn auf diesem Teil des Grundstücks sollte ja auch die Umsteigebeziehung zwischen U7, S2/S25 sowie der geplanten S21 und zur Buslinie M19 neu gestaltet werden.

Deswegen stand (und steht bis heute) in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans des Baumarktes Hellweg VI-140fa VE auf Seite 1:

„Das Bebauungsplanverfahren für den Nahversorger wird getrennt davon durchgeführt.“

Am 15.07.2015 schließlich nahm die BVV F-Hain-Kreuzberg eine Vorlage des Bezirksamtes zur Kenntnis, in der es unter anderem heißt:

. . .  Die Änderung des Titels

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan VI-140fb VE wird unter folgendem Titel fortgeführt:

VI- 140fb VE „Nahversorger“ für das Grundstück Yorckstraße 35, Flurstück 3429

(südöstliche Teilfläche) und für das Flurstück 3303 (südöstliche Teilfläche) im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg, Ortsteil Kreuzberg sowie im Bezirk Tempelhof-Schöneberg, Ortsteil Schöneberg

2. Die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

3. Die Durchführung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 Abs. 2 AGBauGB ist der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen . . . “

Link zur Drucksache DS/1785/IV.

Nur : die beschlossene Beteiligung der Öffentlichkeit hat nie stattgefunden. Obwohl es auf Nachfragen aus dem Stadtentwicklungsamt immer hieß, ja die Auslegung käme noch, wurde schließlich im Januar 2016 genehmigt nach §34 Baugesetzbuch. Im §34 heißt es:

. . . Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt . . .

Selten ist dieser Paragraph dermaßen überstrapaziert worden wie in diesem Fall. Die Umgebung, in deren „Eigenart“ sich das Gebäude einfügen sollte, ist schlichtweg weggebaggert worden. Die Yorckrücke Nr. 5 steht da wie amputiert. Sollte der über die Brücke kommende Weg weitergehen, müsste er gleich nördlich der Brücke bergauf gehen, denn der „Nahversorger“ fügt sich nicht ein, sondern ist etwas höher als das ursprüngliche Bahngelände. Ob das Dach des Nahversorgers für die Aufnahme des Weges von der Statik her vorbereitet ist, ist unklar. Bisher ist es jedenfalls nicht entsprechend gestaltet. Und am nördlichen Ende des „Nahversorgers“, dort wo der Weg das Dach wieder verlassen soll, ist es in den nicht ausgelegten Bebauungsplanunterlagen so dargestellt, als würde der Weg unter der S-Bahnlinie S21 hindurchführen können. Dabei liegen Dach und S-Bahn hier ungefähr auf gleicher Höhe!

Folgende Abbildung stammt aus der Drucksache DS/1785/IV, die am 15. 07. 2015 von der BVV F-Hain-Kreuzberg zur Kenntnis genommen wurde. Die Punkte 1 bis 4 zeigen die Probleme auf, die in einem ordentlichen Bebauungsplanverfahren hätte gelöst werden können.

Abbildung aus der Drucksache DS/1785/IV, in der sich auch der Entwurf für den dann nicht ausgelegten Bebauungsplan befindet.
  1. Die Yorckbrücke Nr. 5 liegt ca. 1 m tiefer als das Dach des „Nahversorgers“. Der Abstand zwischen Brücke und Nahversorger beträgt ca. 9 m. Aus dem Höhenunterschied ergibt sich, dass der Weg nicht mehr barrierefrei sein kann.
  2. Am nördlichen Ende verlässt der Weg das Dach des Nahversorgers, um weiter Richtung Westpark des Gleisdreiecks zu führen. Beides – das Dach des Nahversorgers wie das Gleis des geplanten S21 – liegen hier auf ca. 41 m über NN. In der Zeichnung tut der Autor so, als ob der Fahrradweg hier unter der S-Bahn hindurchführen könnte. Man fragt sich, ob dies der mangelnden Orts- bzw. Sachkenntnis des Autors geschuldet ist oder ob dies absichtlich so in den Plan gezeichnet wurde.
  3. Waren 2015 an dieser Stelle noch 25 Fahrradständer eingezeichnet, sind es laut Baugenehmigung vom Januar 2016 nur noch 13 (dreizehn) und das bei prognostizierten 40.000 täglichen Umsteigern!
  4. Ein Miniplatz für 40.000 Umsteiger zwischen U7, S2/S21/S25 und M19 täglich, schäbiger kann man den ÖPNV nicht behandeln.

Wie konnte es soweit kommen?

Die Stadtentwicklungspolitik in den Innenstadtbezirken Berlins wird seit Jahren von Rot-Grün bestimmt. Da wird Bürgerbeteiligung und Transparenz ganz groß geschrieben und bei allen Planungen die Mobilitätswende und der ökologische Umbau mitgedacht. Von daher ist es nicht nachvollziehbar, warum das Bebauungsplanverfahren hier nicht wie geplant durchgeführt wurde. Es gab keine Veranlassung auf das von der BVV beschlossene Bebauungsplanverfahren zu verzichten. Die Folge dieses Verzichts ist die Aufgabe öffentlicher Interessen an diesem konkreten Ort zugunsten kurzfristiger, schneller Verwertung.

Eine parlamentarische Anfrage der Tempelhof-Schöneberger BVV-Verordneten Christine Scherzinger zeigt die ganze Absurdität auf. Anstatt sich mit der Sache auseinanderzusetzen und die Ursachen des Desasters aufzuklären, produzieren die beiden Bezirksämter in ihrer Antwort auf die Anfrage verschwurbelte Sätze, in denen unter anderen über Nistkästen für Gebäudebrüter berichtet wird. Erst am am Ende der sechs Seiten kommen sie zur Sache. Da heißt es:

. . . gemäß §34 bestand ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung“

Warum man auf die Durchführung des Bebauungsplanverfahrens verzichtet hat, dazu gibt es keine Aussage. Auch nicht darüber, dass mit Hinweis auf den § 33 Baugesetzbuch die Baugenehmigung hätte versagt werden können. Im § 33 heißt es unter der Überschrift „Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung“:

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1. die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 2 und § 4a Abs. 2 bis 5 durchgeführt worden ist . . . „

Genau dies ist trifft hier zu. Mit dem Hinweis auf die notwendige, aber noch nicht durchgeführte Beteiligung der Öffentlichkeit hätte der Bauantrag zurückgewiesen werden können. Außerdem hätten die beiden Bezirksämter Friedrichshain-Kreuzberg und Tempelhof-Schöneberg ausreichend Zeit gehabt zwischen dem Beschluss zur Auslegung des Bebauungsplan im Juli 2015 und der Erteilung der Baugenehmigung im Januar 2016, den Bebauungsplan öffentlich auszulegen. Ein Grund, warum diese Zeit nicht entsprechend genutzt wurde, wird nicht genannt. Nun – nachdem das Gebäude steht – soll der Bebauungsplan aber doch noch öffentlich ausgelegt werden. Deutlicher könnten die beiden Bezirke Friedrichshain-Kreuzberg und Tempelhof-Schöneberg ihre Missachtung der Bürgerbeteiligung nicht mehr demonstrieren.

Link zur Anfrage der BVV-Verordneten Christine Scherzinger

Beitrag zum Bau des Nahversorgers auf diesen Seiten vom 27. 11. 2016

 

 

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