Fehler bei der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB stellen einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar

Stellungnahme einer Anwohnerin aus der Flottwellstraße zum Bebauungsplan „Urbane Mitte Süd“

Stellungahme zum Bebauungsplan VI-140cab „Urbane Mitte Süd“ im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit erhebe ich fristgemäß Einspruch zum o.g. Bebauungsplan VI-140cab, da dieser nicht die Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen gemäß § 2 bis § 4c und § 9 Abs. 8 und § 10 BauGB erfüllt.

Fehler bei der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB stellen einen Verstoß gegen § 2 Abs. 3 BauGB dar.

Wesentliche Teile der Umweltprüfung sind fehlerhaft, da sie auf falschen Daten beruhen. Gemäß Umweltbericht ist “zeitlicher Ausgangspunkt für die Betrachtung der Umweltauswirkungen (…) der Zustand zum Zeitpunkt der Einleitung des Bebauungsplans VI-140ca im Jahr 2015.” Weiter wird ausgeführt: “Da sich das Plangebiet zum Zeitpunkt der Teilung gegenüber der Erhebung von 2015 nicht wesentlich geändert hat, ist die Bestandserfassung von 2015 noch als Abwägungsgrundlage geeignet.”

Die Bestandserfassung sollte somit zumindest den Bebauungsstand des Plangebiets von 2015 widerspiegeln. Dem ist nicht annähnernd der Fall, siehe das (undatierte) Kartenmaterial zum klimaökologischen Gutachten (GEO-NET (2018a): Klimaökologisches Fachgutachten zum Bebauungsplan VI-140ca) und das Gutachten zur Entwicklung der Windverhältnisse (GEO-NET (2018): Gutachterliche Stellungnahme zum Windkomfort für das Projekt „Urbane Mitte am Gleisdreieck“).

Die genannten Gutachten betreffen das Schutzgut Klima/Luft und die Auswirkungen des Vorhabens auf klimawirksame Strukturen, den Luftaustausch sowie die Folgen des Klimawandels. Die erfolgte Begründung des Umweltberichts ist somit hinsichtlich wesentlicher Punkte unvollständig. Dies stellt einen erheblichen Mangel im Abwägungsvorgang dar.

Der vorliegende Fehler ist gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB als beachtlich einzustufen.

Auch wenn dies für die Einstufung der Beachtlichkeit gemäß BauGB nicht zentral ist, ist dennoch festzustellen, daß das Abwägungsergebnis “nicht erheblich” ohne diesen Vorgangsfehler vermutlich anders ausgefallen wäre, was alleine schon durch folgenden Passus im Umweltbericht dokumentiert wird:

“Das Plangebiet liegt im Vorranggebiet Klimaschutz. Im Vorranggebiet sind klimatisch wirksame Freiräume zu erhalten, Freiflächen zu vernetzen, der Luftaustausch zu sichern und zu verbessern, Austauschbarrieren zu vermeiden sowie Bodenversiegelungen zu vermeiden bzw. auszugleichen. Stadtbäume sind zu erhalten bzw. neu zu pflanzen. Die Funktionen klimatischer Ausgleichs- und Entlastungsflächen sowie Luftleitbahnen sind zu sichern. Die genannten Ziele werden durch die Planung nur in geringem Umfang berücksichtigt.”

Der Bebauungsplan ist daher rechtlich nicht wirksam.

Mit freundlichen Grüßen

Ein Kommentar zu “Stellungnahme einer Anwohnerin aus der Flottwellstraße zum Bebauungsplan „Urbane Mitte Süd“

  1. Vielen Dank, dass Sie bitte auch das Klima in Betracht ziehen, so dass die weitere Bebauung am Gleisdreieck Klima-freundlich und nicht „Menschen-überladend“ (voll) wird.

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