Bebauungsplan 7-66 VE

Auslegung der Bebauungs­plan­unterlagen zur Bautzener Brache unvollständig

Schon wieder eine Meisterleistung des Stadtplanungsamtes Tempelhof-Schöneberg, Pardon heißt ja jetzt Stadtentwicklungsamt. Am 29. September begann die öffentliche Auslegung der Bebauungsplanunterlagen zur Bautzener Brache. Am 30. September lagen bei den Unterlagen zwei Gutachten, das zum Stadtklima und das zur Fauna. Allerdings nur auf Papier, nicht digital. Nach Hinweis auf den § 10 (3) Umweltinformationsgesetz (UIG) an die zuständige Stadträtin wurde nachgebessert: am Mittwoch, den 1. Oktober gab es die zwei Gutachten dann auch digital und online. Nun kurz vor Ende der Auslegungsfrist am 29. Oktober sind es aber nicht mehr nur zwei, sondern plötzlich sechs Gutachten geworden. Inzwischen sind auch die Gutachten zu Altlasten, zum Lärm, zum Einzelhandel und zum Verkehr dazugekommen.

Nur, wer hat Zeit – in den wenigen Tagen bis zum Ende der Auslegungsfrist am 29. Oktober – nochmal vier Gutachten durchzuarbeiten und dazu eine Stellungnahme zu formulieren? Unzumutbar. Die Auslegung muss wieder holt werden!

Gerade das anfangs vorenthaltene Lärmgutachten ist existentiell. In der schriftlichen Begründung zum Bebauungsplan wird immer wieder auf das Lärmgutachten verwiesen. Und es wird festgestellt, dass die Wohnungen in den neuen Gebäuden hoch lärmbelastet sein werden:

„jenseits der Schwelle zur Gesundheitsbelastung“

Und zwar nicht nur die Wohnungen Richtung Bahn auf der Ostseite der neuen Gebäude, sondern auch die zu den Höfen und Platzräumen, die durch die neuen Gebäude gebildet werden. Im Baugesetzbuch in § 3 „Beteiligung der Öffentlichkeit“ heißt es unter Punkt 2

Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen . . .

Natürlich sind die anfangs vorenthaltenen Gutachten –  insbesondere das zum Lärm – wesentlich, sie sind umweltbezogen und sie lagen bereits vor. Warum das Amt sie nicht gleich von Anfang an mit ausgelegt hat, ist ein Rätsel, ebenso warum das Amt dann irgendwann während der Auslegungszeit seine Strategie geändert hat.

Eventuell lag es an der Einwohneranfrage nach §43 Bezirksverwaltungsgesetz, die am Mittwoch, den 15. Oktober schriftlich in der Bezirksverordnetenversammlung gestellt wurde, aber bis heute unbeantwortet blieb:

Bei dem seit 29. 09. 2014 ausliegenden vorhabenbezogenen Bebauungsplan 7-66 VE “Bautzener Brache“ ist auf Seite 22 der Begründung die Rede von einem „vorliegenden Lärmgutachten“. Dieses Lärmgutachten, das schon auf der Veranstaltung am 15.03.13 im Rathaus Schöneberg auszugsweise vorgestellt wurde, ist jedoch nicht Teil der aktuellen Auslegung. Warum wird dieses Gutachten nicht mit ausgelegt? Und gibt es weitere Gutachten, die vorliegen und nicht ausgelegt werden? Wenn ja, um welche Gutachten handelt es sich?

Inzwischen sind mehrere Stellungnahmen zum Bebauungsplan entwickelt worden, manche haben ihre Stellungnahme eventuell schon abgegeben, ohne von den nachträglich ausgelegten Gutachten zu wissen. Nun ist die Auslegungsfrist am Mittwoch, den 29. 10. 2014 zu ende. Eigentlich müsste die Auslegung wiederholt werden!

Trotzdem Beteiligen!

Wer sich noch beteiligen möchte, sollte auf alle Fälle auch die unvollständige Auslegung kritisieren. Hier ist eine kurze Stellungnahme, eine Seite DINA4, auf der die wichtigsten Kritikpunkte zusammengefasst sind, die man bei Bedarf übernehmen und durch Persönliches ergänzen kann:

Stellungnahme zum B-Plan Bautzener Brache, die wichtigsten Punkte zusammengefasst, PDF-Dokument Stand 23-10-14

Und hier sind zwei längere Stellungnahmen zum Bebaungsplan Bebauungsplan 7-66 VE

Stellungnahme von Matthias Bauer, zu den Inhalten des Bebauungsplans 7-66 VE

Stellungnahme von Jörg F. Simon, zu den Rechtsfragen des  Bebauungsplans 7-66 VE

Link zur Seite des Bezirksamtes, auf die B-Planunterlagen ausliegen

http://www.berlin.de/ba-tempelhof-schoeneberg/organisationseinheit/planen/7-66ve.html

Frühere Artikel zum Thema Bautzener Brache

https://gleisdreieck-blog.de/category/bautzener-strasse/

Update 24. 10. 2014, nachmittags

Am 24. 10. 2014, nach Veröffentlichung des Beitrags kam nun die Antwort von Stadträtin Dr. Sybill Klotz auf die Einwoheranfrage vom 15. 10. 14

Sehr geehrter Herr Bauer,
derzeit wird die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt. Dieser Verfahrensschritt dient dazu, die Öffentlichkeit frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung zu unterrichten. Diese Phase des Verfahrens ist noch nicht die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.
Erst zu diesem Zeitpunkt sind sämtliche abgestimmten Unterlagen (Untersuchungen, Gutachten, Stellungnahmen, etc.) zusätzlich zur Auslegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes und der Begründung mit Umweltbericht mit auszulegen. Das von Ihnen angesprochene Lärmgutachten liegt in einem ersten Frühstadium vor und wird im Rahmen der derzeit stattfindenden frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme übersandt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange geben dann dazu ihre weiteren Anregungen ab. Dies gilt auch für weitere durch Sie nachgefragte Gutachten. Es handelt sich hierbei um:

  • Schalltechnische Untersuchung
  • Verkehrs- und Lärmgutachten
  • Bericht zu orientierenden abfalltechnischen Untersuchungen und orientierenden Altlastenuntersuchungen
  • Auswirkungsanalyse für die geplante Etablierung von Lebensmittelflächen (inkl. Ergänzung: Auswirkungsanalyse Vollsortimenter)
  • Faunistische Untersuchung
  • Fachbeitrag Stadtklima

Um weiteren Missverständnissen vorzubeugen sind alle vorliegenden Gutachten nunmehr auch den Unterlagen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung zur Einsichtnahme beigefügt und online gestellt.

Dr. Sibyll Klotz, Bezirksstadträtin

 

3 Kommentare zu “Auslegung der Bebauungs­plan­unterlagen zur Bautzener Brache unvollständig

  1. Auf meine Forderung die Bürgerbeteiligung zu wiederholen wg. unvollstädiger, bzw. verspäteter Auslgung der Gutachten, hat das Bezirksamt inzwischen geantwortet:

    Sehr geehrter Herr Bauer,

    ich kann Ihnen mitteilen, dass der Zeitraum der frühzeitigen Bürgerbeteiligung keine Ausschlussfrist darstellt. Gerne werden wir daher auch Stellungnahmen berücksichtigen, die uns ca. 2 Wochen nach Ende dieses Zeitraumes erreichen. Eine Wiederholung der Beteiligung ist jedoch nicht möglich.
    In diesem Zusammenhang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber werder die Dauer noch die Art und Weise der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) regelt. Erst bei der nachfolgenden Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB werden vom Gesetzgeber Vorgaben über Dauer, Art und Weise der Beteiligung formuliert, die bei Nichtberücksichtigung einen Verfahrensfehler darstellen würden.

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

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