Bezirksverordnetenversammlung Tempelhof-Schöneberg

Antrag auf Einwohnerversammlung zum Bebauungsplan Hellweg/Yorckdreieck nach §42 Bezirksverwaltungsgesetz

Am kommenden Mittwoch, den 16.1.13 wird es in der BVV Tempelhof-Schöneberg eine Premiere geben. Noch nie wurde dort ein Antrag auf eine Einwohnerversammlung nach §42 Bezirksverwaltungsgesetz gestellt. Mit diesem Antrag wird nun der Bezirk aufgefordert, eine Einwohnerversammlung mit dem Thema Bebauungsplan Hellweg/Yorckdreieck durchzuführen. Wenn ein Drittel der Bezirksverordneten dafür stimmt, muss das Bezirksamt die Einwohnerversammlung durchführen.

In dem Antrag heißt es:

Vom Bauvorhaben im Yorckdreieck sind die Einwohner des Quartiersmanagementgebietes Schöneberger Norden besonders betroffen. Zur Einwohnerversammlung soll im Bereich dieses QM-Gebietes eingeladen werden. Auf der Veranstaltung sollen Bürger aus diesem Gebiet ihre Kritiken und Vorschläge zum Bebauungsplan vortragen können, Vorhabensträger und Verwaltung sollen dazu Stellung nehmen.

Den vollständigen Antrag gibt’s hier als PDF-Dokument:  Antrag Einwohnerversammlung Bebauungsplan Hellweg/Yorckdreieck

Warum dieser Antrag?

An der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplans  im Oktober/November 2012 haben sich zahlreiche Anwohner beteiligt, in dem sie eigene Stellungnahmen formuliert haben oder z. B. die Stellungnahme des Quartiersrates Schöneberger Norden mit unterzeichnet haben. Zentrale Forderung in den Stellungnahmen war, dass der Baumarkt mit seiner Fassade etwas von der Straße abgerückt werden soll und dass das Projekt nicht auf einem erhöhten Sockel, sondern möglichst auf Straßenniveau gebaut werden soll.

Wer nun die Abwägung durch die Stadtplanungsämter liest, wird sehen, dass alle Anregungen und Vorschläge abgelehnt wurden, Offensichtlich hat die Auslegung und die Beteiligung der Öffentlichkeit zu einem Zeitpunkt stattgefunden, an dem die Stadtplanungsämter und der Investor nicht mehr bereit waren, Änderungen an der Planung überhaupt in Erwägung zu ziehen. Deswegen verteidigen die Stadtplanungsämter in ihrer „Abwägung” den Bebauungsplan trotz zahlreicher Fehler in den Gutachten mit Händen und Füßen, zum großen Teil mit absurden Argumenten. Die Abwägung der Stadtplanungsämter als PDF-Dokument, Achtung 28 MB!

In der vergangenen Woche bekam ich einen Anruf aus der Vorstandsetage von Hellweg. Warum wir den Vorschlag, die Straßenfassade zurückzunehmen, nicht schon früher gemacht hätten, dann hätte man darüber sprechen können. Nun aber sei es zu spät, eine Umplanung würde ein bis eineinhalb Jahre dauern. Wenn es nun zu einer Verzögerung käme, müsste Hellweg 60 Leute entlassen, die schon für die Eröffnung des Baumarktes am 1. Juni 2013 eingestellt worden seien.

Ich antwortete, natürlich wäre es gut gewesen, die Idee, die Fassade von der Straße abzurücken, schon früher gehabt zu haben. Aber die Idee entstand eben erst in der Auseinandersetzung mit den im Oktober ausgelegten Unterlagen, in denen die dramatischen Werte für Lärm und Luftschadstoffe deutlich wurden. Und dass das Projekt auf einen ca. 2 m hohen Sockel über Straßenniveau gebaut werden soll, wurde ja auch erst durch die Auslegung deutlich. Auf den beiden Infoveranstaltungen von Hellweg im Rathaus Kreuzberg am 7. 10. 2010 und am 25. 03. 12 war davon nicht die Rede gewesen.

Und welchen Sinn macht eigentlich eine Auslegung und Beteiligung der Öffentlichkeit, wenn keine – auch noch so kleine Änderung – der Planung mehr möglich sein soll?

Im Artikel §3 Baugesetzbuch heißt es, die Öffentlichkeit sei

„ . . .möglichst frühzeitig zu informieren . . . “

und

„ . . . ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben . . .”

Genau das ist hier bisher nicht passiert. Deswegen nun der Antrag auf eine Einwohnerversammlung.

Es ist noch völlig unklar, ob und an welcher Stelle in der Tagesordnung der BVV Tempelhof-Schöneberg unser Antrag verhandelt werden wird. Nach telefonischer Aussage des BVV-Büros am Freitag, den 11. 01. 2013 ist der Antrag fristgerecht eingegangenen, aber er müsse noch formal geprüft werden, da wir eben die ersten seien, die überhaupt so einen Antrag gestellt haben. Und wenn es dann tatsächlich zur Abstimmung über den Antrag in der BVV kommt, ist der Ausgang natürlich völlig offen.

Ich würde mich freuen, wenn viele als Zuschauer am Mittwoch den 16. 01. 2013 um 17 Uhr zur BVV ins Rathaus Schöneberg kommen und so den Bezirksverordneten zeigen würden, dass unser Antrag ihnen ein ein wichtiges Anliegen ist.

Frühere Artikel zum Yorckdreieck: https://gleisdreieck-blog.de/category/yorckdreieck/

Veröffentlicht in Yorckdreieck, Yorckstrasse

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5 Kommentare zu “Antrag auf Einwohnerversammlung zum Bebauungsplan Hellweg/Yorckdreieck nach §42 Bezirksverwaltungsgesetz

  1. seit den Jahren in denen ich bei der Vivico Web Seite die Hochhäuser z.B im Yo Dreieck
    dargestellt sah war immer wieder seit etwa 2006 die Rede von den zu schaffenden
    Grünflächen und den diese umgebenden Wohnburgen die Rede.
    Allerdings mit dem Zusatz,daß ja die Erbauer am Potsdamer Platz
    für die Verdichtung dort grüne Ausgleichsflächen zu schaffen hatten .dies ging sogar soweit
    daß diese Investoren erhebliche kosten für die Parkanlagen aufzuwenden hatten.
    Es gab dabei eine Zeitbremse in der die jeweiligen Verwaltungen gehalten waren
    diese Parkanlagen zu schaffen.
    Kann ja sein,daß ich da irgendetwas falsch zusammengestz habe.
    doch mein Gedächtnis ist eigentlich noch funktionsfähig,da ich ja in der Bautzener Straße 12
    wohne und das aus dem Grund,daß mir gegenüber über 500meter Grün ist und hoffentlich bleibt.

  2. Wie die Kooperation zwischen Bezirksamt und “Investor” in Tempelhof-Schöneberg bei der Fläche (ca. 60.000 m²) des ehemaligen Güterbahnhofes Wilmersdorf (östl. des S-Bhf Innsbruckerpl) funktionieren soll, wird im Folgenden dargestellt.

    Kontrovers diskutiert wurde, ob und wie mit den in der „Perspektivenwerkstatt“ von Bezirksamt und BÖAG/Moderator (Investor) vom 22. November 2012 vorgetragenen Nutzungsabsichten umgegangen werden soll bzw. ob es dazu überhaupt erfolgversprechende Alternativen gibt. Insbesondere zeigte sich erneut, dass es eine verbreitete Skepsis hinsichtlich des diffusen Nachhaltigkeitsbegriffs des Stadtentwicklungsamtes wie auch des Investors gibt.

    Die größten Vorbehalte bestanden jedoch gegenüber dem von den Veranstaltern der „Perspektivenwerkstatt“ offenbar angestrebten Planungsverfahren. Danach soll hier im Schnellverfahren ein „Vorhaben- und Erschließungsplan“ gem. § 12 Baugesetzbuch (BauGB) etabliert werden. Im Unterschied zu einem normalen Bebauungsplan gem. §§ 9 und 9a i.V.m. §1 BauGB (Angebotsplanung der Gemeinde), der auf einer gesetzlich verbindlichen Analyse der bestehenden städtebaulichen Situation basieren muss, wird in jenem Plan bereits vorab über die Zulässigkeit von (Bau-)Vorhaben des Investors entschieden.

    Die Planungsbehörde ist dabei nicht an den sonst geltende Katalog der Festsetzungsmöglichkeiten bzw. -einschränkungen gebunden (vgl. §12 (3) BauGB). Das aber läuft darauf hinaus, dass der Investor sich mit der vertraglich fixierten Übernahme bestimmter Kosten bzw. Leistungen, die eigentlich von der Gemeinde zu tragen wären, eine erhöhte Rentierlichkeit für seine Vorhaben in einem Durchführungsvertrag zusichern lässt. De facto werden auf diese Weise erweiterte Baurechte ge- bzw. verkauft.

    Es versteht sich von selbst, dass je höher die Kosten für die vom Investor verlangten Zusatzleistungen (z.B. Wohnungen mit sozialverträglichen Mieten) werden, um so größer müssen die städtebaulichen bzw. planungsrechtlichen Zugeständnisse der Gemeinde gegenüber den Wünschen des Investors sein.

    Dass bei einem derartigen Geschacher die wesentliche Grundsätze einer sozialen und demokratischen Stadtentwicklungsplanung (vgl. insbesondere § 9 i.V.m.§ 1 BauGB und die aufgrund von § 9a BauGB erlassenen Baunutzungsverordnung) auf der Strecke bleiben (z.B. auch solche über eine angemessene Versorgung mit Flächen für die Naherholung), liegt auf der Hand.

    Letztlich entscheidend ist, dass das auf diese Weise festgelegte Vorhaben für seine Betreiber insofern „wasserdicht“ ist, als die Teile des „vorhabenbezogenen Bebauungsplanes“, die das Investorenprojekt beinhalten, einer erfolgversprechenden Normenkontrolle durch das Verwaltungsgericht entzogen sind (vgl. § 12 (3) BauGB).

    Die einzige diesbezügliche Alternative ist ein normaler bzw. klassischer Bebauungsplan gem. § 9 BauGB (vgl. oben), der genaue, verbindliche und städtebaulich begründete Festsetzungen über Art und Maß der baulichen und sonstigen Nutzung der betreffenden Fläche sowie deren Erschließung beinhalten muss. Für seine Bestandskraft ist die Einhaltung des Abwägungsgebotes gem. § 1 (7) BauGB aller öffentlichen und privaten Belangen (vgl. §1 i.V.m. §9 BauGB) von ausschlaggebender Bedeutung.

  3. Die negativen Auswirkungen des Ausverkaufs öffentlicher Flächen können wir in Berlin sehr gut beobachten: Das Gleisdreieck erhält zur Zeit ein Korsett von 12,6 Hektar hoch verdichtetem Wohnungsbau. Eigentlich hätten es noch ein paar Hektar mehr werden sollen, aber durch besondere Umstände wurde zufällig nichts daraus.

    Möglich wurde der große Reibach für Vivico und andere durch den unsäglichen Städtebaulichen Vertrag von 2005 unter der damaligen SPD-Senatorin Junge-Reyer, mitunterschrieben von Dr. Franz Schulz für den Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ein Vertrag, der dem Investor auch die Möglichkeit, Hochhäuser zu errichten, eröffnete.

    Interessanterweise ist es jetzt Dr. Franz Schulz, der im Zusammenhang mit dem Baumarkt auf dem Yorckdreieck regelmäßig den Teufel an die Wand malt und vor der Errichtung einer Eigernordwand durch einen anderen Investor warnt, würde der Hellweg-Baumarkt nicht kommen.

    Hauptverantwortlich dafür, dass das Gemeineigentum an Bahnflächen in großem Stil an Privat verscherbelt wurde, ist Minister Hans Eichel und die damalige rot-grüne Regierung. Der Bund als alleiniger Eigentümer der Bahn erteilte die Genehmigung für den beispiellosen Ausverkauf wertvoller grüner Flächen in der Berliner Innenstadt. Städtebauliche Aspekte, die Beachtung naturschutzrechtlicher Schutzgüter und die Bedeutung wichtiger Biotopverbindungen und stadtklimatische Gründe spielten dabei eine untergeordnete Rolle bzw. gar keine Rolle. Hauptsache, der Verkauf spülte Geld in die öffentlichen Kassen. Der Liegenschaftsfonds von Berlin setzt diese Politik bekanntlich fort.

    Wie auch bei den Bauprojekten in den Bezirken hat der interessierte Bürger faktisch keine Mitspracherechte, siehe die Bürgerbeteiligung bei den B-Planverfahren. Die sind eine einzige Farce und finden erst statt, wenn das Bauprojekt bereits in trockenen Tüchern ist. Auf den Sitzungen der Planungsbürokratie und Investoren kommt man sich hinter verschlossenen Türen näher, die Bürgerin und der Bürger müssen leider draußen bleiben!

  4. Den betreffenden Antrag finde ich sehr gut!

    Es wird Zeit, die Damen und Herren Bezirksverordneten massiv auf ihre Verantwortlichkeiten hinzuweisen.

    Im “Yorckdreieck” auf einer Fläche von 2,5 ha einen Baumarkt entstehen zu lassen ist eine Provokation, gegen die sich aber auch die zuständigen Stadtentwicklungsämter mit allen ihnen zur Verfügung stehen Mittel zur Wehr setzen müssten. Das Gegenteil scheint aber leider der Fall zu sein. Wenn, wie die Bundeskanzlerin kürzlich in ihrer Neujahrsansprache sagte “in der sozialen Marktwirtschaft der Staat Hüter der Ordnung ist” sollten sich jene Herrschaften deshalb fragen lassen, ob sie den falschen “Arbeitgeber” gewählt haben.

    Hier noch meine Stellungnahme zu dem betreffenden Bebauungsplan:

    1. Das Yorckdreieck ist planungsrechtlich seit seiner Entlassung aus der Planfeststellung als
    „Eisenbahnanlage“ analog beispielsweise zum Tiergarten oder dem Schöneberger
    Südgelände „Außenbereich“ (im „Innenbereich“) gem. §35 BauGB, also kein Baugebiet.
    Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass im Vertrag zwischen dem Land Berlin und der
    VIVICO dieser Sachverhalt vermutlich nur aufgrund dubioser Verwertungsinteressen
    ignoriert wurde. Das Yorckdreieck ist ganz einfach deshalb nach wie vor „Außenbereich“
    weil es keinen baulichen Zusammenhang mit der städtischen Umgebung gibt. Die
    vorhandene Straßenbegrenzungslinie an der Yorckstraße ist hier irrelevant. Der
    Bebauungsplan geht demnach von falschen Voraussetzungen aus und ist deshalb
    einzustellen.
    2. Unabhängig davon wird der Planung aber auch deshalb widersprochen, weil hinsichtlich der
    gewählten Nutzungsart „Baumarkt …“ ein Abwägungsausfall insofern vorliegt, als
    alternative Nutzungen wie insbesondere „ öffentliche Grünfläche“ gem. § 9(1) Nr.15 BauGB
    nicht in die Abwägung eingestellt wurden. Dieser Sachverhalt ist umso gravierender als in
    den umgebenden, gründerzeitlich geprägten Wohngebieten mit exorbitant hohen
    Grundstücksausnutzungen nach wie vor ein großes Grünflächendefizit besteht. Völlig
    unzulässig ist es, den beabsichtigten Raub wertvoller innerstädtischer Restflächen für
    überflüssige Nutzungen als alternativlos zum Landschaftsverbrauch im Außenbereich
    darzustellen.
    3. Schließlich wird davon ausgegangen, dass die Planinhalte auch deshalb ungesetzlich sind
    und ihre Realisierung verhindert werden muss, weil mit dem hier vorgesehenen
    großflächigen Einzelhandelsbetrieb keine „nachhaltige städtebauliche Entwicklung“ im
    Sinne des §1(5) BauGB erreichbar ist. Das gilt für den gigantischen Verbrauch von Energie
    und Flächen (2,5 ha) ebenso wie für den enormen sonstigen Ressourcenverbauch, der aus
    dem Projekt resultiert. Klimaschutz ist im Ãœbrigen – das ist eine Binsenweisheit – nicht mit
    massivem Ausstoß von CO2, der hier direkt oder indirekt bewirkt werden soll, erreichbar.

    Jörg F. Simon, Dipl.-Ing., Sachbearbeiter Stadtplanung a.D. im Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg

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